top of page

Aktualisiert: 27. Mai

Recht auf Toilettenpausen im Fahrdienst:

Die Diskussion um die Mindestwendezeit und ihre tatsächliche Nutzung ist aktueller

denn je (siehe Linie M2).

Während Arbeitgeber sie als Puffer für den Verspätungsausgleich sehen, argumentieren

Arbeitnehmervertreter, dass sie auch der notwendigen Regeneration der Fahrer dienen

muss – insbesondere für Toilettengänge. Doch was ist rechtlich zulässig?


Mindestwendezeit: Mehr als nur ein Verspätungspuffer?

In vielen Tarifverträgen wird eine Mindestwendezeit festgelegt. Die zentrale Frage ist

jedoch: Wurde sie gemäß Arbeitsstättenverordnung für die Fahrer eingeführt – oder

dient sie lediglich den betrieblichen Abläufen des Arbeitgebers?

Falls die Mindestwendezeit ursprünglich geschaffen wurde, um den Fahrern eine kurze

Erholungspause zu ermöglichen, dann muss sie auch entsprechend genutzt werden

können – einschließlich der Möglichkeit für einen Toilettengang.

Wird sie hingegen nur als betrieblicher Puffer für Verspätungen betrachtet, ignoriert

dies die berechtigten Interessen der Beschäftigten und reduziert sie auf ein reines

Instrument zur Verdichtung des Fahrplans.


Tarifvertragliche Regelungen müssen verlässlich sein!

Ein verlässliches Recht auf tarifvertragliche Regelungen ist essenziell. Beschäftigte müssen

sich darauf verlassen können, dass tariflich vereinbarte Mindeststandards nicht durch

betriebliche Maßnahmen faktisch entwertet werden.

Besonders problematisch ist es, wenn zusätzliche betriebliche Abläufe – wie ein

erforderlicher Fahrerstandswechsel – die ohnehin knappe Zeit weiter reduzieren.

Warum eine spätere Toilettenpause an einer anderen Endstelle keine Lösung ist

Einige Arbeitgeber argumentieren, dass Fahrer ihre Toilettenpause an einer späteren

Endstelle nachholen können. Doch Toilettengänge lassen sich nicht beliebig aufschieben,

ohne gesundheitliche Risiken in Kauf zu nehmen.


Arbeitsverdichtung: Ein Problem mit Folgen

Wenn die Mindestwendezeit durch andere Verpflichtungen wie Fahrzeugkontrollen,

Fahrerstandswechsel oder Dokumentationsaufgaben beansprucht wird, bleibt keine

realistische Zeit für eine Toilettenpause.


Rechtliche Grundlage für das Recht auf Toilettenpausen.

Es gibt mehrere gesetzliche Regelungen, die das Recht der Arbeitnehmer auf Toilettenpausen klar stützen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang “Anforderungen und Maßnahmen für

Arbeitsstätten” nach § 3 Absatz 1 ArbStättV, Nr. 4, 4.1:

Arbeitgeber müssen sanitäre Einrichtungen bereitstellen und deren Nutzung ermöglichen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 “Allgemeine Grundsätze”:

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen – dazu gehört

ausdrücklich auch der Zugang zu Toiletten während der Arbeitszeit.


Forderung: Toilettenpause muss gewährleistet sein!

Der Personalrat kann und sollte sich für eine klare Regelung einsetzen, die sicherstellt, dass

Toilettenpausen nicht dem Verspätungsausgleich oder organisatorischen Zwängen geopfert

werden. Eine Mindestwendezeit darf nicht zur reinen Betriebszeit für den Arbeitgeber werden sie muss auch die Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen!

Zudem müssen tarifvertragliche Regelungen für die Beschäftigten verlässlich sein und

dürfen nicht durch betriebliche Maßnahmen ausgehöhlt werden. Ein Fahrerstandswechsel

oder andere betriebliche Aufgaben dürfen nicht dazu führen, dass die Mindestwendezeit

vollständig aufgebraucht wird und keine Zeit für eine Toilettenpause bleibt.


Fazit: Toilettenpause ist Grundrecht – keine Verhandlungssache!

Die Praxis, die Mindestwendezeit nur als betriebliche Pufferzeit zu nutzen und

Toilettengänge auf eine andere Endstelle zu verschieben, ist weder praktikabel noch

rechtlich haltbar. Arbeitgeber müssen eine realistische Möglichkeit schaffen, dass Fahrer ihre

Grundbedürfnisse während der Arbeitszeit ohne gesundheitliche Nachteile wahrnehmen können

Bündnis-Straßenbahn


ree

ree

 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page