- Bündnis Strassenbahn

- 10. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 27. Mai
Recht auf Toilettenpausen im Fahrdienst:
Die Diskussion um die Mindestwendezeit und ihre tatsächliche Nutzung ist aktueller
denn je (siehe Linie M2).
Während Arbeitgeber sie als Puffer für den Verspätungsausgleich sehen, argumentieren
Arbeitnehmervertreter, dass sie auch der notwendigen Regeneration der Fahrer dienen
muss – insbesondere für Toilettengänge. Doch was ist rechtlich zulässig?
Mindestwendezeit: Mehr als nur ein Verspätungspuffer?
In vielen Tarifverträgen wird eine Mindestwendezeit festgelegt. Die zentrale Frage ist
jedoch: Wurde sie gemäß Arbeitsstättenverordnung für die Fahrer eingeführt – oder
dient sie lediglich den betrieblichen Abläufen des Arbeitgebers?
Falls die Mindestwendezeit ursprünglich geschaffen wurde, um den Fahrern eine kurze
Erholungspause zu ermöglichen, dann muss sie auch entsprechend genutzt werden
können – einschließlich der Möglichkeit für einen Toilettengang.
Wird sie hingegen nur als betrieblicher Puffer für Verspätungen betrachtet, ignoriert
dies die berechtigten Interessen der Beschäftigten und reduziert sie auf ein reines
Instrument zur Verdichtung des Fahrplans.
Tarifvertragliche Regelungen müssen verlässlich sein!
Ein verlässliches Recht auf tarifvertragliche Regelungen ist essenziell. Beschäftigte müssen
sich darauf verlassen können, dass tariflich vereinbarte Mindeststandards nicht durch
betriebliche Maßnahmen faktisch entwertet werden.
Besonders problematisch ist es, wenn zusätzliche betriebliche Abläufe – wie ein
erforderlicher Fahrerstandswechsel – die ohnehin knappe Zeit weiter reduzieren.
Warum eine spätere Toilettenpause an einer anderen Endstelle keine Lösung ist
Einige Arbeitgeber argumentieren, dass Fahrer ihre Toilettenpause an einer späteren
Endstelle nachholen können. Doch Toilettengänge lassen sich nicht beliebig aufschieben,
ohne gesundheitliche Risiken in Kauf zu nehmen.
Arbeitsverdichtung: Ein Problem mit Folgen
Wenn die Mindestwendezeit durch andere Verpflichtungen wie Fahrzeugkontrollen,
Fahrerstandswechsel oder Dokumentationsaufgaben beansprucht wird, bleibt keine
realistische Zeit für eine Toilettenpause.
Rechtliche Grundlage für das Recht auf Toilettenpausen.
Es gibt mehrere gesetzliche Regelungen, die das Recht der Arbeitnehmer auf Toilettenpausen klar stützen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang “Anforderungen und Maßnahmen für
Arbeitsstätten” nach § 3 Absatz 1 ArbStättV, Nr. 4, 4.1:
Arbeitgeber müssen sanitäre Einrichtungen bereitstellen und deren Nutzung ermöglichen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 “Allgemeine Grundsätze”:
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen – dazu gehört
ausdrücklich auch der Zugang zu Toiletten während der Arbeitszeit.
Forderung: Toilettenpause muss gewährleistet sein!
Der Personalrat kann und sollte sich für eine klare Regelung einsetzen, die sicherstellt, dass
Toilettenpausen nicht dem Verspätungsausgleich oder organisatorischen Zwängen geopfert
werden. Eine Mindestwendezeit darf nicht zur reinen Betriebszeit für den Arbeitgeber werden sie muss auch die Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen!
Zudem müssen tarifvertragliche Regelungen für die Beschäftigten verlässlich sein und
dürfen nicht durch betriebliche Maßnahmen ausgehöhlt werden. Ein Fahrerstandswechsel
oder andere betriebliche Aufgaben dürfen nicht dazu führen, dass die Mindestwendezeit
vollständig aufgebraucht wird und keine Zeit für eine Toilettenpause bleibt.
Fazit: Toilettenpause ist Grundrecht – keine Verhandlungssache!
Die Praxis, die Mindestwendezeit nur als betriebliche Pufferzeit zu nutzen und
Toilettengänge auf eine andere Endstelle zu verschieben, ist weder praktikabel noch
rechtlich haltbar. Arbeitgeber müssen eine realistische Möglichkeit schaffen, dass Fahrer ihre
Grundbedürfnisse während der Arbeitszeit ohne gesundheitliche Nachteile wahrnehmen können
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